Regelungen zu Fortbildungen

Arbeitsbefreiung für Fortbildung

Bei vom Dienstgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahmen gilt keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Fortbildungstagen. Zeiten angeordneter Qualifizierungsmaßnahmen gelten – soweit nicht in einer Qualifizierungsvereinbarung etwas anderes abgesprochen wird – als Arbeitszeit. Dabei anfallende Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich in Freizeit auszugleichen.

Eine Sonderregelung besteht für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre, die unterhälftig beschäftigt sind: Auch sie sollen die bei angeordneten Qualifizierungsmaßnahmen angefallene Mehrarbeit in Freizeit ausgleichen. Ist dies nicht möglich, kann ein schriftlicher Antrag auf Mehrarbeitsvergütung gestellt werden.

Für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen werden pro Kalenderjahr bis zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung gewährt (§ 5a Abs. 1 ABD Teil A, 1). Bei Teilzeit richtet sich die Arbeitsbefreiung nach der Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche:

1-2 Tag(e) pro Woche = Arbeitsbefreiung 1 Arbeitstag jährlich;  
3‑4 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 2 Arbeitstage jährlich;
5-6 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 3 Arbeitstage jährlich.

Abweichend von dieser Bestimmung sehen die diözesanen Qualifizierungsordnungen folgende Regelungen vor:

Für Pastorale Mitarbeiter/-innen besteht ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu zwölf Arbeitstage pro Kalenderjahr für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, sofern sie im überwiegend dienstlichen Interesse liegen sowie für Exerzitien.

1 Tag pro Woche = Arbeitsbefreiung 2 Arbeitstage jährlich;  
2 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 4 Arbeitstage jährlich;  
3 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 6 Arbeitstage jährlich;  
4 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 8 Arbeitstage jährlich;  
5 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 10 Arbeitstage jährlich;
6 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 12 Arbeitstage jährlich;

Für Sozialpädagogen/-innen namentlich im Bischöflichen Jugendamt, im Bund der Katholischen Jugend und in den kirchlichen Verbänden, Bildungsreferenten/‑innen, Mitarbeiter/-innen der EFL und für Pfarrsekretäre/-innen ist der Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts auf fünf Arbeitstage, bei Mesnern/-innen auf sechs Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, sofern die Qualifizierungsmaßnahme im überwiegend dienstlichen Interesse liegt.

1 Tag pro Woche = Arbeitsbefreiung 1 Arbeitstag jährlich;  
2 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 2 Arbeitstage jährlich;  
3 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 3 Arbeitstage jährlich;  
4 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 4 Arbeitstage jährlich;  
5 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 5 Arbeitstage jährlich;
6 Tage pro Woche = Arbeitsbefreiung 6 Arbeitstage jährlich.

Vom Dienstgeber veranlasste Qualifizierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 3 ABD Teil A, 1 vermindern den Anspruch auf Arbeitsbefreiung für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen um die Arbeitstage, die die angeordnete Qualifizierungsmaßnahme dauert.

Anmeldung

Zur Anmeldung benützen Sie bitte das Anmeldeformular am Ende dieses Fortbildungsheftes (bitte Vorder- und Rückseite einsenden!!) oder das Formular auf der Homepage des Bistums Augsburg (www.bistum-augsburg.de/index.php/bistum/Hauptabteilung-I/Abteilung-Fortbildung/Download). Es besteht auch die Möglichkeit, das Formular über das Intranet abzurufen. Der Fortbildungsantrag ist durch die/den Dienstvorgesetzte/n zusammen mit ihrer/seiner Stellungnahme an den/die für die Berufsgruppe zuständige/n Fortbildungsreferenten/-in zu richten. Formlose oder mündliche Anmeldungen werden nicht bearbeitet. Eine rückwirkende Beantragung für bereits erfolgte Qualifizierungsmaßnahmen ist nicht möglich. Bei Weiterbildungen ist der besondere Anmeldemodus zu beachten.

Anmeldefrist

Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme erfolgen, sofern im Ausschreibungstext keine abweichenden Anmeldefristen angegeben sind.

Finanzierung

Die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen bzw. deren Bezuschussung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 5 und 5a ABD Teil A,1 und des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). Diese Regelungen werden analog für Qualifizierungsmaßnahmen von Priestern und Diakonen angewandt. Es wird unterschieden zwischen •vom Dienstgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 5 ABD Teil A,1. Dabei handelt es sich um Fortbildungen, die Grundvoraussetzung für die Dienstausübung sind und vom Dienstvorgesetzten angeordnet werden. Die Kosten für diese Qualifizierungsmaßnahmen werden von der Diözese Augsburg übernommen. •freiwilligen Qualifizierungsmaßnahmen mit überwiegend dienstlichem Interesse im Sinne des § 5a Abs. 3 ABD Teil A,1. Das dienstliche Interesse muss von der/dem Dienstvorgesetzten begründet werden. Die anfallenden Kosten für die Qualifizierungsmaßnahme werden von der Diözese Augsburg zu 50% bezuschusst. •freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen mit überwiegend persönlichem Interesse des/der Mitarbeiters/-in im Sinne des § 5a Abs. 1 ABD Teil A, 1. Für derartige Qualifizierungsmaßnahmen kann entsprechend der Bestimmungen der jeweiligen Dienstordnung Arbeitsbefreiung gewährt werden. Eine Bezuschussung der anfallenden Kosten erfolgt nicht.

Zuschüsse zu Qualifizierungsmaßnahmen werden über das Gehaltskonto angewiesen. Die Teilnahmebestätigung oder Rechnung muss spätestens sechs Monate nach der Qualifizierungsmaßnahme bei der /dem zuständige/n Fortbildungsrefe-rent/-in eingehen.

Ausfallgebühren

Bei kurzfristiger Absage, Fernbleiben oder vorzeitiger Abreise müssen die Teilnehmer/‑innen unabhängig von der genehmigten Kategorie die entstehenden Ausfallgebühren der Tagungshäuser selbst tragen. Nicht eingenommene Mahlzeiten können nicht erstattet werden.

Einzugsermächtigung

Für diözesane Kurse, die nicht oder nicht vollständig erstattet werden, besteht die Möglichkeit, die Kursgebühren bzw. den Eigenanteil per Einzugsermächtigung abbuchen zu lassen. Dieser Service erübrigt die Begleichung der Kosten im Tagungshaus und die nachträgliche Zuschussanforderung. Die Kursgebühren werden nach der Fortbildungsveranstaltung abgebucht.

Fortbildungspflicht

Für die Angehörigen der pastoralen Berufsgruppen besteht eine Fortbildungspflicht:

Priester:

Neben dem Priestertag und dem Weihejahrgangstreffen ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren die Teilnahme an einer mehrtägigen Fortbildungsmaßnahme verpflichtend. Wenn im Einzelfall eine Teilnahme am Weihejahrgangstreffen aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, bedarf es eines Dispenses durch den Generalvikar.

Ständige Diakone:

Jährlich ist die Teilnahme an einer mehrtägigen Fortbildungsmaßnahme verpflichtend.

Pastoralreferenten/-innen:

Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ist die Teilnahme an einer mehrtägigen Fortbildungsmaßnahme verpflichtend.

Gemeindereferenten/-innen:

Im Wechsel ist jährlich die Teilnahme an einer mehrtägigen theologisch-pastoralen oder einer religionspädagogischen (Abteilung Schule und Religionsun-terricht) Fortbildungsmaßnahme verpflichtend.

Pfarrhelfer/-innen:

Jährlich ist die Teilnahme an einer diözesanen theologisch-pastoralen Fortbildungsmaßnahme verpflichtend.